EnEV Nachweis
Mit der seit Februar 2002 geltenden Energieeinsparverordnung werden erstmals bauliche sowie heizungs- und anlagentechnische Anforderungen zusammengefasst. Damit ersetzt die EnEV sowohl die bisher gültige WSchVO 95 wie auch die Heizungsanlagen-Verordnung 1998. Neu an der EnEV ist die Gesamtbetrachtung eines Neubaus anhand seines Primärenergiebedarfs. Für Neubauten ist die Erstellung eines Energiebedarfsausweis Pflicht geworden. Auch für bestehende Gebäude gelten (ähnlich wie in der WSVO) bestimmte Vorschriften.
Honorare für den EnEV- Nachweis
(ehemals Wärmeschutznachweis)
Die HOAI enthält nur Regelungen zum Nachweis nach der alten Wärmeschutzverordnung, aber keine zur EnEV. Deshalb kann das Honorar frei vereinbart werden. An der HOAI kann man sich trotzdem orientieren, da zumindest Teile des neuen Leistungsbilds identisch mit dem alten sind. Es wird teilweise die Auffassung vertreten, dass die identischen Teile zwingend nach HOAI abzurechnen sind, die neu hinzugekommenen nach freier Vereinbarung oder Zeithonorar.__
Es gibt eine Empfehlung des Verbands Beratender Ingenieure, das Honorar zur Wärmeschutzverordnung mit Faktor 1,8 bis 2,9 zu beaufschlagen (1,8 nur für vereinfachtes Verfahren, ansonsten Orientierung bei den 2,9). Der Zuschlag deckt die hinzugekommene Leistung für den Anlagenteil und die Optimierung ab. An diesem Beaufschlagungsverfahren orientieren sich unsere Honorare.
Honorarbeispiele für einen EnEV- Nachweis
| Gebäude Bausumme | Basis- oder Endkosten für den Nachweis (zzgl. MwSt) |
| Unter 100.000 Euro | 350,- Euro |
| 100.000 Euro | 450,- Euro |
| 200.000 Euro | 550,- Euro |
| 255.000 Euro | 600,- Euro |
| 500.000 Euro | 830,- Euro |
| 2.500.000 Euro | 2100,- Euro |
| 5.000.000 Euro | 3200,- Euro |
Die angegebenen Preise setzen die Verfügbarkeit der notwendigen Gebäude- und Anlagendaten voraus und sind das Honorar für den nackten Nachweis "Erfüllt / nicht Erfüllt" auf der Basis einer vorhandenen Planung, i.E. Erfassen sämtlicher Flächen der Außenhülle, Ermitteln der U-Werte aller Bauteile, Übernahme der Daten der technischen Anlagen, EDV-mäßige Bearbeitung unter Ausnutzung der Spielräume des Berechnungsverfahren, Ausdrucken des Nachweises und des Energiebedarfsausweises, Unterschreiben, Eintüten, Versand.
Energieberatung, Planungskonzepte, technische Anlagenkonzepte, Optimierung im Hinblick auf Fördermittel, Bemessungen von Bauteilen, Entwicklung und Nachweis konstruktiver Details zur Wärmebrückenvermeidung (alles unter dem Stichwort EnEV als Planungsinstrument unter Berücksichtigung der Baukosten und der späteren Energiekosten, Abstimmung mit der Werkplanung oder gar Prüfung der Bauausführung auf Übereinstimmung mit dem Nachweis sind nicht enthalten und muss gesondert beauftragt werden. Bei größeren Beständen bzw. besonderen Objekten, z.B. der Denkmalpflege, sind gesonderte Vereinbarungen zu treffen, die nicht auf linearer Hochrechnung basieren müssen.